Satzung

Satzung des Vereins The Bay Areas e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „The Bay Areas e. V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches und der Völkerverständigung zwischen den Regionen San Francisco (USA), Kiel und SchleswigHolstein und seiner Bürger auf allen Gebieten, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Bildung, der Politik und des Sports. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Erstattung von Auslagen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Kiel zu, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische Person oder Personengesellschaft werden, einschließlich Vereine und Gebietskörperschaften. Es bestehen die folgenden Mitgliedschaftsmöglichkeiten:
a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind Teil der Mitgliederversammlung und verfügen über ein Stimmrecht.
b) Nicht ordentliche Mitglieder (Fördermitglieder):
Mitglieder, die den Verein als nicht ordentliche Mitglieder unterstützen wollen, erhalten den Status als Fördermitglied. Sie werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, haben allerdings kein eigenes Stimmrecht.
c) Ehrenmitglieder:
Als Ehrenmitglied auf Lebenszeit kann berufen werden, wer sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder vorschlagen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und die Art der gewünschten Mitgliedschaft angeben muss. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärungen zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein wird durch die erstmalige Gutschrift des Mitgliedsbeitrages auf dem Konto des Vereins vollendet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es können von den Mitgliedern Gebühren, Beiträge und Umlagen erhoben werden. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit sowie die Art und Weise regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils geltenden Fassung in geeigneter Weise bekanntgegeben.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht mindestens aus 3 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen baldmöglichst zu informieren.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern sollten möglichst Mitglieder des Vereins (natürliche Personen oder Vertretungsorgane juristischer Personen oder Personengesellschaften) gewählt werden.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen in jeder Weise, insbesondere fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder sich mit der Beschlussfassung über den Gegenstand einverstanden erklären.
(4) Über die Beschlüsse soll vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt werden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Beirat
(1) Der Beirat, der aus bis zu zehn Mitgliedern besteht, wird durch Beschlussfassung nach § 10 Abs. 2 des Vorstandes bestellt und abberufen. Bei der Bestellung sollen etwaige Vorschläge der Mitglieder des Vereins berücksichtigt werden. Die Abberufung ist nur bei einer Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise zulässig. Die Beiräte können, müssen aber nicht Mitglieder des Vereins sein.
(2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Der Sprecher des Beirates hat das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Beirates haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder sind.
(5) Die Aufgaben des Beirates sind:
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
Der Beirat hat das Recht Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (bei natürlichen Personen ab Volljährigkeit) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf neben seiner eigenen Stimme maximal zwei weitere Stimmen schriftlich übertragen bekommen.
(2) Ist ein Mitgliedsunternehmen/Mitgliedsorganisation in der Mitgliederversammlung nicht durch seine Geschäftsführung/Vertreter vertreten, so ist von der Geschäftsführung/Vertretung gegenüber dem Verein schriftlich mit dem beigefügten Anmeldeformular ein Vertreter namentlich zu bestimmen sowie die Vollmacht entsprechend auszufüllen und zu unterschreiben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
Entlastung des Vorstands.
Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Änderungen der Beitragsordnung

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst bis zum 30. Juni, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse (Post oder E-MailAdresse) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sämtliche Mitglieder erschienen oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ausgenommen vom Vollversammlungserfordernis sind Anträge, in denen lediglich über die Ergänzung oder Änderung eines in der Ladung bestimmten Themas beschlossen werden soll.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mehr als ⅓ der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Achtel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine qualifizierte Mehrheit von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über (i) die Änderung der Satzung, (ii) die Auflösung des Vereins und (iii) eine Änderung des Zwecks des Vereins.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Mitgliederversammlung soll vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt werden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 10

§ 16 Ausschüsse
(1) Zur Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Maßnahmen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse einrichten. Den Ausschüssen können ordentliche und nichtordentliche Mitglieder, Vorstände sowie Beiräte angehören.
(2) In den Ausschüssen entwickeln die Mitglieder Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein. Öffentlichkeitsarbeit der Ausschüsse bedarf der Zu und Abstimmung mit dem Vorstand.
(3) Zur fokussierten Förderung des Vereinszweckes auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft, der Wirtschaft, der Bildung, der Politik und des Sports können hierfür jeweils gesonderte Ausschüsse eingesetzt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt unter den Beschlussvoraussetzungen des § 15 Abs. 4.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführt.

Kiel, den 14.11.2016